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Grundsicherungsgeld

Anspruchsvoraussetzungen

Sie können Grundsicherungsgeld nur erhalten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Anspruchsvoraussetzungen stehen in § 7 SGB II. So können Sie Grundsicherungsgeld erhalten, wenn Sie erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind und folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt und Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
  • Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
  • Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten.
  • Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig.

 

Bedarfsgemeinschaft

Wenn Sie mit jemandem zusammenwohnen (Partner*in, Ehefrau/Ehemann, Kind/er bis 25 Jahre), gehören diese Personen zu Ihrer sogenannten Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, dass diese Person/en auch Hilfe vom Jobcenter bekommen können, wenn das gemeinsame Geld nicht zum Leben reicht.

 

Wer ist hilfebedürftig?

Hilfebedürftig bedeutet, dass Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, damit Sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

 

Einkommen

Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld, die Sie bekommen. Zum Einkommen gehören beispielsweise

  • Einnahmen aus Arbeit (nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit),
  • Arbeitslosengeld, 
  • Elterngeld 
  • Krankengeld
  • Unterhalt,
  • Kindergeld, 
  • Renten (deutsche und ausländische Renten), 
  • Berufsausbildungsbeihilfe
  • Ausbildungsgeld
  • BAföG

 

Einkommensfreibetrag

Vom Einkommen zieht Ihr Jobcenter unter anderem Freibeträge (Absetzungsbeträge) und Ausgaben ab. So haben Sie monatlich mehr Geld zur Verfügung.

 

Vermögen

Vermögen ist alles, was Sie sich in Ihrem Eigentum befindet und verwertbar ist. Zum Vermögen gehören beispielsweise
 

  • Bargeld
  • Sparguthaben, Sparbriefe, Wertpapiere
  • Fahrzeuge oder Schmuck
  • Kapitallebensversicherungen
  • Haus
  • Grundstücke
  • Eigentumswohnung
  • Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre
  • Erbe

Hinweis:
Der Vermögensfreibetrag beträgt nicht mehr 15.000 Euro für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person. Er wird neu geregelt und ist abhängig vom Lebensalter des jeweiligen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft.

Er beträgt
• bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5.000 Euro,
• ab dem 31. Lebensjahr 10.000 Euro,
• ab dem 41. Lebensjahr 12.500 Euro und
• ab dem 51. Lebensjahr 20.000 Euro.


Ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag wird weiterhin innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen.

 

Weitere Hinweise

Informieren Sie sich genauer über Einkommen und Vermögen (zum Beispiel Freibeträge) in Kapitel 9 im Merkblatt Bürgergeld (PDF) und im Einlegeblatt Grundsicherung (PDF).